Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Umfang des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte im Vertrag bezeichnete gestalterische und handwerkliche Tätigkeit bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von uns nur auf Plausibilität überprüft.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
§ 2 Änderungen des Leistungsumfanges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
(2) Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleistungen berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß unserer jeweils gültigen Preislisten.
(3) Insoweit es sich bei Kosten um durchlaufende Posten handelt, die uns von Dritten berechnet werden, sind wir berechtigt, uns von Dritten berechnete Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzuberechnen.
(4) Wir sind befugt, die uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns alle, für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
(2) Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bevollmächtigt uns der Auftraggeber, Verträge über Leistungen die wir selbst von Dritten beziehen (z.B. Druckaufträge o.ä.) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung erfolgt dann unmittelbar zwischen den Vertragspartnern.
§ 4 Leistung, Leistungsverzug
(1) Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadenersatzansprüche ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsregelung) und § 11 (Höhere Gewalt)
(3) Die mit uns vereinbarten Leistungs- oder Lieferfristen sind unverbindlich und führen erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Verzug.
§ 5 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
(2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.
(3) Wir sind berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen.
(4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife. Übersteigen unsere Vergütungstarife nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
(5) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Alle Preisangaben verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 8% (in Worten: acht von Hundert) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(7) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
(8) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so haben wir das Recht von weiteren noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
(9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(10) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von uns erbrachter Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 8 (Haftungsregelung).
(2) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen nachzubessern.
(3) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsregelung).
§ 7 Technische Beschreibungen
Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert sind.
§ 8 Haftungsregelung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, einschließlich unerlaubter Handlung, haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung beschränkt sich auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Wenn wir Eigenschaften zusichern oder Garantien abgeben oder wenn das Produkthaftungsgesetz greift, haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für Leistungen oder Sachen, die der Kunde bereitstellt, übernehmen wir keinerlei Haftung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Abs. 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungs- oder Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit im Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist.
(3) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
(4) Unsere Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(5) Die von uns entwickelten Werbemittel dürfen von uns in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signiert und für die Eigenwerbung genutzt werden.
(6) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen unserer Einwilligung.
(7) Über den Umfang der Nutzung steht uns ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch zu.
(8) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim Auftragnehmer.
§ 10 Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung von uns, unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen oder unseren Vorlieferanten wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigten uns, die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsdurchführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen etc., sofern der Auftraggeber Originale erhalten hat.
(3) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung – unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, bei gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(2) Als Gerichtsstand ist Nürnberg vereinbart.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.